SATZUNG DES VEREINS BUNDESWETTBEWERB INFORMATIK ALUMNI UND FREUNDE E. V.
A. ALLGEMEINES
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Bundeswettbewerb Informatik Alumni und Freunde“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
(3) Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
(1) Der Verein dient ausschließlich der Förderung der Informatikbildung und -ausbildung Jugendlicher in Deutschland.
(2) Er fördert dabei insbesondere den Bundeswettbewerb Informatik und den Kontakt und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern.
(3) Zur Verwirklichung vorbenannter Ziele kann der Verein insbesondere
(a) Seminare oder Tagungen vorbereiten, durchführen oder unterstützen;
(b) Informationsmaterialien publizieren;
(c) mit anderen Organisationen im In- und Ausland kooperieren.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, sodass die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt wird.
B. ERWERB UND VERLUST DER VEREINSMITGLIEDSCHAFT
§ 3. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat und die bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Bewerbung ist schriftlich oder über die Internetseite des Vereins durchzuführen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Die Ablehnung des Antrages muss begründet werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist der Widerspruch binnen 14 Tagen ab Zugang derselben zulässig. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4. Fördermitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchten, können die Aufnahme als Fördermitglied beantragen.
(2) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen auf Grundlage des schriftlichen Aufnahmeantrags.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
(a) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss, um wirksam zu sein, schriftlich oder per E-Mail spätestens bis zum 15. Dezember einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
(b) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die zweite Mahnung darf einen Monat nach der ersten ergehen und muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
(c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied durch Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen bekanntzumachen ist, kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, wird der Ausschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
(2) Die Fördermitgliedschaft erlischt mit dem Tod bzw. – für den Fall einer juristischen Person – mit der Auflösung des Fördermitglieds; durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Die Ziff. (1) lit. (c) gilt entsprechend.
C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 6. Rechte der Mitglieder
(1) In den Mitgliederversammlungen haben ordentliche Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Stimmrecht.
(2) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das Anwesenheits- und Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 7. Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden.
(2) Jedes ordentliche Vereinsmitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Förderbeitrag, dessen Höhe sie selbst bemessen. Der Betrag soll den Beitrag eines ordentlichen Vereinsmitgliedes nicht unterschreiten.
(4) Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift hat jedes Mitglied dem Vorstand alsbald schriftlich oder über die Internetseiten des Vereins mitzuteilen.
D. ORGANE DES VEREINS
§ 8. Organe des Vereins
(1) Der Verein bedient sich zur Verwirklichung seiner Ziele der folgenden Organe:
(a) Mitgliederversammlung und
(b) Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands;
(b) Definition der Grundsätze der Vorstandsarbeit.
(c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
(e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
(f) Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane und
(g) endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds, wenn die entsprechende Person die Mitgliederversammlung dazu anruft.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es – soweit vorhanden – an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse, ansonsten an die letzte bekanntgegebene Postanschrift gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Versammlung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 60 Tage nach Eingang des Antrags stattfinden. § 10 Ziff. (1) Sätze 3 und 4 dieser Satzung gelten entsprechend.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist geheim abzustimmen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen zweier Monate eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf persönliche Mitglieder sind möglich, sie müssen schriftlich bestätigt sein. Niemand kann auf der Versammlung mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse – soweit sich aus der Satzung nicht ein Anderes ergibt – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12. Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung (§ 26 II BGB) und Geschäftsführung (§ 27 BGB) des Vereins berechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins und volljährig sein.
(3) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres an gerechnet, gewählt. Die Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines jeweils neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Restvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13. Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
(c) Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse;
(d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
(e) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt und
(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. In jedem Fall ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom einberufenden Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 14. Online-Mitgliederversammlung
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand sorgt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung der Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen entsprechend.
E. SATZUNGSÄNDERUNGEN
§ 15. Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Voraussetzung ist, dass die Satzungsänderung in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgesehen war. Die speziellere Regelung der nachstehenden Ziff. (4) bleibt unberührt.
(2) Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen und gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die spezielleren Regelungen der nachstehendenen Ziff. (3), (4) bleiben unberührt.
(3) Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen des zuständigen Finanzamtes, die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffend, durch Auflagen des Registergericht nötig werden oder Schreibfehler berichtigen, kann der Vorstand allein abschließend bestätigen, solange nicht die Zwecke des Vereins oder die Mitwirkung der Mitglieder an dessen Willensbildung betroffen sind.
(4) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
F. VEREINSAUFLÖSUNG
§ 16. Vereinsauflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, falls
weniger als 7 Mitglieder dem Verein angehören;
eine mit diesem Tagesordnungspunkt von der Hälfte der Vereinsmitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließt. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen und gültigen Stimmen.
(2) Im Falle der Vereinsauflösung sind, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundeswettbewerb Informatik, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die Informatik-Nachwuchsförderung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.10.2000 errichtet und von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Die in der Mitgliederversammlung vom 17.09.2021 beschlossenen Satzungsänderungen sind eingearbeitet.
verein/satzungstext.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/24 17:14 von zygentoma