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- | **HINWEIS: Dies ist eine Wiki-Aufbereitung unserer Satzung. Diese Aufbereitung erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit. Die rechtlich gültige Satzung finden Sie unter [[Satzung]].** | ||
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=====SATZUNG DES VEREINS BUNDESWETTBEWERB INFORMATIK ALUMNI UND FREUNDE E. V.===== | =====SATZUNG DES VEREINS BUNDESWETTBEWERB INFORMATIK ALUMNI UND FREUNDE E. V.===== | ||
==A. ALLGEMEINES== | ==A. ALLGEMEINES== | ||
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* (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | * (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
* (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | * (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
- | * (6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, | + | * (6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, |
==B. ERWERB UND VERLUST DER VEREINSMITGLIEDSCHAFT== | ==B. ERWERB UND VERLUST DER VEREINSMITGLIEDSCHAFT== | ||
====§ 3. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft==== | ====§ 3. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft==== | ||
* (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat und die bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Bewerbung ist schriftlich oder über die Internetseite des Vereins durchzuführen. | * (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat und die bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Bewerbung ist schriftlich oder über die Internetseite des Vereins durchzuführen. | ||
- | * (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Die Ablehnung des Antrages | + | * (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. Die Ablehnung des Antrages |
====§ 4. Fördermitgliedschaft==== | ====§ 4. Fördermitgliedschaft==== | ||
* (1) Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchten, können die Aufnahme als Fördermitglied beantragen. | * (1) Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchten, können die Aufnahme als Fördermitglied beantragen. | ||
* (2) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen auf Grundlage des schriftlichen Aufnahmeantrags. | * (2) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen auf Grundlage des schriftlichen Aufnahmeantrags. | ||
====§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft==== | ====§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft==== | ||
- | * (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluß | + | * (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss |
- | * (a) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung | + | * (a) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung |
- | * (b) Durch Beschluß | + | * (b) Durch Beschluss |
- | * %%(c)%% Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet. Den Antrag auf Ausschluß | + | * %%(c)%% Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn ein Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet. Den Antrag auf Ausschluss |
- | * (2) Die Fördermitgliedschaft erlischt mit dem Tod bzw. – für den Fall einer juristischen Person – mit der Auflösung des Fördermitglieds; | + | * (2) Die Fördermitgliedschaft erlischt mit dem Tod bzw. – für den Fall einer juristischen Person – mit der Auflösung des Fördermitglieds; |
==C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER== | ==C. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER== | ||
====§ 6. Rechte der Mitglieder==== | ====§ 6. Rechte der Mitglieder==== | ||
* (1) In den Mitgliederversammlungen haben ordentliche Mitglieder das Anwesenheits-, | * (1) In den Mitgliederversammlungen haben ordentliche Mitglieder das Anwesenheits-, | ||
- | * (2) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das Anwesenheitsund | + | * (2) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das Anwesenheits- und Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht. |
====§ 7. Pflichten der Mitglieder==== | ====§ 7. Pflichten der Mitglieder==== | ||
* (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, | * (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, | ||
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* (2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. | * (2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. | ||
====§ 9. Die Mitgliederversammlung==== | ====§ 9. Die Mitgliederversammlung==== | ||
- | * (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste | + | * (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste |
* (a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands; | * (a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands; | ||
* (b) Definition der Grundsätze der Vorstandsarbeit. | * (b) Definition der Grundsätze der Vorstandsarbeit. | ||
* %%(c)%% Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags; | * %%(c)%% Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des jährlichen Mitgliedsbeitrags; | ||
* (d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; | * (d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; | ||
- | * (e) Beschlußfassung | + | * (e) Beschlussfassung |
- | * (f) Beschlußfassung | + | * (f) Beschlussfassung |
- | * (g) endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluß | + | * (g) endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss |
* (2) In Angelegenheiten, | * (2) In Angelegenheiten, | ||
====§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung==== | ====§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung==== | ||
- | * (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per eMail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es – soweit vorhanden – an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene | + | * (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail |
- | * (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per eMail beim Vorstand beantragen, | + | * (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail |
- | * (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Versammlung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Die ausserordentliche MV muß spattestens | + | * (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Versammlung beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens |
- | ====§ 11. Beschlußfassung | + | ====§ 11. Beschlussfassung |
* (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, | * (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, | ||
* (2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. | * (2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. | ||
* (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist geheim abzustimmen. | * (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist geheim abzustimmen. | ||
- | * (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit | + | * (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit |
- | * (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf persönliche Mitglieder sind möglich, sie müssen schriftlich bestätigt sein. Niemand kann auf der Versammlung mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung | + | * (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf persönliche Mitglieder sind möglich, sie müssen schriftlich bestätigt sein. Niemand kann auf der Versammlung mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung |
* (6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. | * (6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. | ||
* (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, | * (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, | ||
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* (3) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres an gerechnet, gewählt. Die Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines jeweils neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Restvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. | * (3) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres an gerechnet, gewählt. Die Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines jeweils neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Restvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. | ||
* (4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. | * (4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. | ||
- | ====§ 13. Aufgaben und Beschlußfassung | + | ====§ 13. Aufgaben und Beschlussfassung |
* (1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere: | * (1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere: | ||
* (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; | * (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; | ||
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* (d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts; | * (d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts; | ||
* (e) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt und | * (e) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt und | ||
- | * (f) Beschlußfassung | + | * (f) Beschlussfassung |
- | * (2) Der Vorstand | + | * (2) Der Vorstand |
* (3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, | * (3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, | ||
- | * (4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. | + | * (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
- | * (5) Bei der Beschlußfassung | + | * (5) Bei der Beschlussfassung |
+ | ====§ 14. Online-Mitgliederversammlung==== | ||
+ | * (1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). | ||
+ | * (2) Der Vorstand sorgt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung der Online-Mitgliederversammlung, | ||
+ | * (3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen entsprechend. | ||
==E. SATZUNGSÄNDERUNGEN== | ==E. SATZUNGSÄNDERUNGEN== | ||
- | ====§ | + | ====§ |
- | * (1) Die Satzung kann nur durch Beschluß | + | * (1) Die Satzung kann nur durch Beschluss |
* (2) Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen und gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die spezielleren Regelungen der nachstehendenen Ziff. (3), (4) bleiben unberührt. | * (2) Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen und gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die spezielleren Regelungen der nachstehendenen Ziff. (3), (4) bleiben unberührt. | ||
* (3) Satzungsänderungen, | * (3) Satzungsänderungen, | ||
* (4) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. | * (4) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die nicht in der Versammlung erschienenen Mitglieder können ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären. | ||
==F. VEREINSAUFLÖSUNG== | ==F. VEREINSAUFLÖSUNG== | ||
- | ====§ | + | ====§ |
- | * (1) Der Verein wird aufgelöst, falls weniger als 7 Mitglieder dem Verein angehören eine mit diesem Tagesordnungspunkt von der Hälfte der Vereinsmitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließt. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen und gültigen Stimmen. | + | * (1) Der Verein wird aufgelöst, falls |
+ | * weniger als 7 Mitglieder dem Verein angehören; | ||
+ | * eine mit diesem Tagesordnungspunkt von der Hälfte der Vereinsmitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beschließt. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen und gültigen Stimmen. | ||
* (2) Im Falle der Vereinsauflösung sind, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, | * (2) Im Falle der Vereinsauflösung sind, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, | ||
- | * (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundeswettbewerb Informatik, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die InformatikNachwuchsförderung. Die vorstehende Satzung | + | * (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundeswettbewerb Informatik, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die Informatik-Nachwuchsförderung. |
+ | |||
+ | Die vorstehende Satzung |