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* (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | * (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
* (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | * (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
- | * (6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, | + | * (6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, |
==B. ERWERB UND VERLUST DER VEREINSMITGLIEDSCHAFT== | ==B. ERWERB UND VERLUST DER VEREINSMITGLIEDSCHAFT== | ||
====§ 3. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft==== | ====§ 3. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft==== | ||
Zeile 37: | Zeile 37: | ||
* (2) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das Anwesenheitsund Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht. | * (2) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das Anwesenheitsund Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht. | ||
====§ 7. Pflichten der Mitglieder==== | ====§ 7. Pflichten der Mitglieder==== | ||
- | * (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, | + | * (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, |
* (2) Jedes ordentliche Vereinsmitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, | * (2) Jedes ordentliche Vereinsmitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, | ||
* (3) Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Förderbeitrag, | * (3) Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Förderbeitrag, | ||
Zeile 65: | Zeile 65: | ||
* (2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. | * (2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. | ||
* (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist geheim abzustimmen. | * (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist geheim abzustimmen. | ||
- | * (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfä- hig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, | + | * (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, |
* (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf persönliche Mitglieder sind möglich, sie müssen schriftlich bestätigt sein. Niemand kann auf der Versammlung mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse – soweit sich aus der Satzung nicht ein Anderes ergibt – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. | * (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf persönliche Mitglieder sind möglich, sie müssen schriftlich bestätigt sein. Niemand kann auf der Versammlung mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse – soweit sich aus der Satzung nicht ein Anderes ergibt – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. | ||
* (6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. | * (6) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. |